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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Metallbautechnik Brühl, vertreten durch Marco Brühl, Am Sonnenkogel 5, 9122 St. Kanzian am Klopeinersee (nachfolgend "Auftragnehmer") und dessen Kunden (nachfolgend "Auftraggeber"). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Ausführung der Leistung zustande.

2.3. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Diese beträgt in der Regel 50% des Auftragswertes für Materialkosten.

3.3. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

3.4. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Lieferung und Ausführung

4.1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.

4.2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind.

4.3. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

5. Abnahme

5.1. Nach Fertigstellung der Arbeiten hat eine gemeinsame Abnahme zu erfolgen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durchgeführten Arbeiten auf offensichtliche Mängel zu überprüfen.

5.2. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder durch die widerspruchslose Ingebrauchnahme des Werkes.

5.3. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, so hat er innerhalb von 14 Tagen seine Beanstandungen schriftlich mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, so gilt das Werk als abgenommen.

6. Gewährleistung und Mängelhaftung

6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit der Abnahme des Werkes.

6.2. Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen.

6.3. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.4. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Haftung

7.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

7.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

7.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.

8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

9. Urheberrecht und Nutzungsrechte

9.1. Alle vom Auftragnehmer angefertigten Zeichnungen, Entwürfe und ähnliche Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

9.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abbildungen der ausgeführten Arbeiten für eigene Werbezwecke zu verwenden, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht.

10. Datenschutz

Der Auftragnehmer erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers nur, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Rechtsverhältnisses erforderlich sind. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich.

11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Mai 2025

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